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   AG Ludwigslust, 28.02.2002 - 2 C 764/00   

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https://dejure.org/2002,38334
AG Ludwigslust, 28.02.2002 - 2 C 764/00 (https://dejure.org/2002,38334)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 28.02.2002 - 2 C 764/00 (https://dejure.org/2002,38334)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - 2 C 764/00 (https://dejure.org/2002,38334)
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  • BGH, 03.11.1989 - V ZR 154/88

    Zusicherung von Mieterträgen eines Grundstücks

    Auszug aus AG Ludwigslust, 28.02.2002 - 2 C 764/00
    Während etwa bei einem sonst im Wege der Barzahlung abgewickelten Kaufvertrag die einmalige Erteilung einer LASTSCHRIFTERMÄCHTIGUNG im Wege einer Selbstmahnung des Schuldners, mit der er signalisiert, dass das Geld auf dem Konto bereit stehe, für den gegenteiligen Fall seinen Verzug begründet, ist bei Dauerschuldverhältnissen, wie etwa der Miete, mit einer vertraglich vereinbarten, nach dem Kalender bestimmten Fälligkeit der Raten gemäß § 284 111 BGB für den Verzugseintritt unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 187 I BGB auf den auf den Fälligkeitstag jeweils folgenden Tag abzustellen (BGH NJW-RR 1990, 519).

    Mit Ablauf von dreißig Tagen nach dem Zugang der RECHNUNG vom 13.6.2000, der unter Berücksichtigung einer üblichen Postlaufzeit von einem Tag mit dem 14.6.2000 angenommen werden kann, befand sich der Beklagte bei Beachtung der §§ 187 1, 193 BGB (BGH NJW-RR 1990, 519) ab dem 15.7.2000 in Verzug; der Zinssatz war wegen der Variabilität des Basiszinssatzes, der an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank getreten ist, in Zukunft entsprechend der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auf höchstens 4 % über dem Basiszinssatz zu beschränken.

  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 127/87

    Enteignung im Iran und Bürgschaft

    Auszug aus AG Ludwigslust, 28.02.2002 - 2 C 764/00
    Auch ein Teilunterliegen mit einer Nebenforderung, wie eine Klagrücknahme es zur Folge hat, kann trotz der nicht eingetretenen Streitwerterhöhung zu einer verhältnismäßigen Kostenteilung führen, wenn die nicht zugesprochene Nebenforderung neben der Hauptforderung besonders ins Gewicht fällt (BGH NJW 1988, 2173/2175).
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